Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist für junge Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung befinden. Sie kann von gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragt werden, die:
- sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten
- seit 3 Jahren eine Schule besuchen / einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erwarben
- zum Antragszeitpunkt mindestens 14 und höchstens 26 Jahre alt sind
- im Besitz einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG ODER seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind
- die Passflicht erfüllen. Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann
- eine positive Integrationsprognose vorlegen
Bei vollständiger Lebensunterhaltssicherung profitieren auch Eltern und minderjährige Geschwister von dieser Aufenthaltserlaubnis. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Personen nach dem Bürgergeld (ehemalig SGB II). Hier können die aktuellen Regelsätze eingesehen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.
Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.