Welche Möglichkeiten gibt es über die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hinaus, um einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland zu sichern?

Für Geflüchtete in Duldung oder Gestattung, die schon lange in Deutschland leben, kommt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte in Frage. Damit wird die Bleibeperspektive deutlich sicherer.

Es gibt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie nach § 25b AufenthG für Erwachsene (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration).

Wann kann man die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragen?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist für junge Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung befinden. Sie kann von gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen beantragt werden, die:

  • sich seit 3 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
  • seit 3 Jahren eine Schule besuchen / einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erwarben (Ausnahmen sind möglich bei Krankheiten und Behinderungen).
  • zum Antragszeitpunkt mindestens 14 und höchstens 26 Jahre alt sind.
  • zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Besitz einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG ODER seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind.
  • die Passflicht erfüllen und deren Identität geklärt ist.
    Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
  • eine positive Integrationsprognose vorlegen (Erwartung einer dauerhaften & vollständigen Integration, nachgewiesen zum Beispiel mit erfolgreichem Schul- oder Ausbildungsabschluss, Sprachkenntnissen, sozialen Kontakte, Vereinstätigkeiten, festem Wohnsitz).
  • keine schweren Straftaten begangen haben.
  • keine Versagensgründe aufweisen (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensweise im Bundesgebiet haben.

Bei vollständiger Lebensunterhaltssicherung profitieren auch Eltern und minderjährige Geschwister von dieser Aufenthaltserlaubnis. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann (§2 Abs. 3 AufenthG). Die Berechnung des hierfür notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Personen nach dem Bürgergeld (ehemalig Arbeitslosengeld II). Hier können die aktuellen Regelsätze eingesehen werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.  

Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.

Was hat es mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b bei nachhaltiger Integration auf sich?

Die Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25b des Aufenthaltsgesetzes (§ 25b AufenthG) wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Zum Zeitpunkt der Antragsstellung entweder im Besitz einer Duldung oder eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG.
  • ENTWEDER seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, in diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt im Anschluss beantragen.
    ODER bei einem 6-jährigen Voraufenthalt in Deutschland in Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Gestattung. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind verkürzt sich die Zeit auf 4 Jahre.
  • Erfüllte Passpflicht und geklärte Identität.
    Die Ausländerbehörde kann im Ermessen die Aufenthaltserlaubnis auch ohne die Vorlage eines Passes erteilen, wenn die Mitwirkung nachgewiesen werden kann.
  • Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder die Erwartung, dass die antragsstellende Person den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird (der Bezug von Wohngeld ist hier unschädlich).
    Ausnahme: Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule, machen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nehmen an einer staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahme teil oder kümmern sich um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.
  • Der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
  • Ausreichende Deutschkenntnisse von mindestens A2 müssen vorliegen.
  • Keine schweren Straftaten.
  • Keine Versagensgründe (Leistungsmissbrauch, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sicheres Herkunftsland, ungeklärte Identität, Bezug zu terroristischen Organisationen).
  • Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse. Weitere Informationen finden Sie im Flyer des Netzwerks zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Wie man im Anschluss in eine langfristige Bleibeperspektive kommen kann, können Sie dieser Grafik entnehmen.  

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