Dokumentation #NUiFerklärt
Teilzeitausbildung

Teilzeitausbildung

Liebe Teilnemehmerinnen, liebe Teilnehmer,

am 4. Februar 2021 ging es in unserem #NUiFerklärt um das Thema Teilzeitausbildung.

Wir bedanken uns hiermit bei allen Teilnehmenden für die sehr aktive Beteiligung und hoffen, dass Sie einige spannende Impulse mitnehmen konnten!

An dieser Stelle hätten wir Ihnen gerne die Aufzeichnung des Webinars zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Serverprobleme unseres Anbieters mussten wir jedoch kurzfristig umziehen. Als Alternative bieten wir Ihnen die Aufzeichnung des Webinars zum gleichen Thema von 27.08.2020 an. Mehr Informationen zum Webinar erhalten Sie zudem hier.

Darüber hinaus erhalten Sie hier noch eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Fragen, die im Chat gestellt und dort auch bereits diskutiert wurden:

1. Wird bei einer dualen Berufsausbildung auch die Berufsschule in Teilzeit absolviert?

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. In der Regel findet die Beschulung in Vollzeit statt. Manche Berufsschulen bieten für bestimmte Ausbildungsberufe bereits Teilzeitklassen an. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der Berufsschule aufzunehmen, um abzuklären, inwiefern dieses Format angeboten wird.

2. Kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) auch in Teilzeit absolviert werden?

Ja, eine EQ kannst in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt werden.

3. Wie wird die Vergütung bei einer Ausbildung in Teilzeit geregelt?

Die prozentuale Kürzung der Vergütung darf nicht höher als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sein. (§ 17 Absatz 5 BBiG).

4. Wie lang ist die Probezeit bei Ausbildungsbeginn in Teilzeit?

Die Dauer der Probezeit ist nicht von der Teilzeitausbildung beeinflusst. Auch hier beginnt die Berufsausbildung mit einer Probezeit, die mindestes einen Monat und höchstens 4 Monate betragen darf.

5. Wie wird verfahren, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird. Verlängert sich dann auch die Ausbildungsduldung?

Besteht die auszubildende Person die Abschlussprüfung nicht, so wird gem. § 21 Abs. 3 BBiG das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch für ein Jahr verlängert. In diesen Fällen ist auch die Ausbildungsduldung für den entsprechenden Zeitraum zwingend zu verlängern. Die Frage, ob auch zu erwarten ist, dass die Person die Wiederholungsprüfung bestehen wird, ist in diesem Kontext unerheblich. Gleiches gilt für Personen, deren Ausbildungszeit, auch ohne nichtbestandene Abschlussprüfung gem. § 8 Abs. 2 BBiG verlängert wird, also die Verlängerung der Ausbildungszeit im Einzelfall erforderlich ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen

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