Gut zu wissen: Was ändert sich für Geflüchtete
aus der Ukraine ab 01. Juni?

Veröffentlicht am: 24.05.2022

Wechsel vom Sozialamt zum Jobcenter

Ab 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und werden künftig durch die Jobcenter betreut. (Erwerbsunfähige Personen sowie AltersrentnerInnen (65+) werden weiterhin von den Sozialämtern betreut und erhalten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).) Dazu sollte aber bereits jetzt ein Antrag online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen zum Stichtag 31. Mai 2022 eine Fiktionsbescheinigung (vorläufiges Aufenthaltsrecht) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) besitzen. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert.

Gibt es eine Übergangsregelung?

Für Personen, die zwischen 24.02. und 31.05.2022 nach Deutschland gekommen sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2022: Bis ihnen Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden, können sie weiterhin Leistungen nach AsylbLG beziehen. Leistungen nach SGB können während der Übergangsphase rückwirkend nachgezahlt werden. Für Geflüchtete aus der Ukraine, die erst nach dem 01.06. erstmalig Anträge auf Aufenthaltserlaubnis und Leistungen stellen, gilt: Sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG nur bis zum Ende des Monats, in dem für sie die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist und eine Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Ab dem Folgemonat erhalten sie Leistungen nach dem SGB II.

Erkennungsdienstliche Behandlung wird ab dem 01.06. erforderlich

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder einer Fiktionsbescheinigung wird ab dem 01.06. eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) zwingend erforderlich. Die Daten müssen zudem ins Ausländerzentralregister eingetragen werden. In manchen Bundesländern ist diese ED-Behandlung bereits im Zuge der Anträge erfolgt – andernorts war sie bislang nicht Teil des Antragsprozederes. Geflüchtete, die ihren Antrag bereits ohne ED-Behandlung gestellt haben und auch z.T. schon Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, müssen die ED-Behandlung nun nachholen. Hierzu gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2022. Die Rechte, die mit Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltserlaubnis verbunden sind – dazu gehört auch die Beschäftigungserlaubnis – bleiben also in diesen Fällen bestehen.

Wichtig ist aber: Niemand ist rechtlich ohne Leistungsanspruch. Es besteht immer zumindest Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

Was bietet das Jobcenter an?

Bei Bedarf werden die Geflüchteten aus der Ukraine vom Jobcenter finanziell unterstützt. D.h. es werden die Kosten für die Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, sowie auch eine monatliche Grundsicherung ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung liegt über dem Satz nach AsylbLG. Außerdem ist die Gesundheitsversorgung über die Krankenkassen umfangreicher als die medizinische Notfallbehandlung im Rahmen des AsylbLG. Die Betroffenen erhalten zudem eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein. Außerdem hilft das Jobcenter den Geflüchteten bei der Anerkennung von vorhandenen Berufsabschlüssen. Es arbeitet dafür eng mit anderen Behörden zusammen.

Weitere Informationen zum Thema „Geflüchtete aus der Ukraine“ haben wir in unseren FAQs zusammengefasst.

Hier finden Sie eine Checkliste zum Arbeitsmarktzugang bei vorübergehendem Schutz.

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Informationen zum Erstberatungs-Check ukrainischer Berufsqualifikationen durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern finden Sie hier.

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