Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG sowie die anschließende zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG muss der Lebensunterhalt als gesichert sein. Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis orientiert sich das verfügbare Einkommen an § 12 BAföG in Verbindung mit § 2 Absatz 3 AufenthG. Dies bedeutet, dass für die Lebensunterhaltssicherung ein geringerer Betrag vorausgesetzt wird, als später bei der 19d AufenthG: je nach Art der Ausbildung 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei den Eltern wohnen. Zusätzlich muss die Person krankenversichert sein. Bitte beachten Sie die Möglichkeit, sich durch eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung ein zusätzliches Einkommen zu sichern. Es gibt zwei Ausnahmen von der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung:
- Wenn man neben der Ausbildungsvergütung auch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält, kann ergänzend Bürger*innengeld nach SGB II bezogen werden.
- Mit einem Aufenthalt nach § 16g Absatz 5 AufenthG muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein. Dabei handelt es sich um die sechsmonatige Zeit des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit bzw. zwischen zwei Ausbildungen In dem Zeitraum vor Ausbildungsbeginn beziehungsweise nach Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung. Davon unabhängig besteht in diesen Zeiträumen die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung.
Unproblematisch in Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung sind:
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld,
- Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (insb. Berufsausbildungsbeihilfe BAB)
- öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
- Ein BAföG-Anspruch besteht mit § 16g nicht. Mit der Ausbildungsduldung besteht hingegen BAföG-Anspruch nach 15 Monaten Aufenthalt. Zudem besteht mit Ausbildungsduldung ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach AsylbLG.
- Mehr zu den Allgemeinen Fördermöglichkeiten in der Ausbildung finden Sie hier.