Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf den Art. 3 GG sowie den §65 BBiG und dient der Wahrung von Chancengleichheit. Er soll jegliche Nachteile aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung bei Prüfungen ausgleichen. Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben diejenigen, die eine solche Beeinträchtigung nachweisen können. Psychische Störungen wie Prüfungsangst, kurzfristige körperliche Beeinträchtigungen (Krankheit, Knochenbruch) und Defizite in der deutschen Sprache sind vom Nachteilsausgleich in der Regel implizit oder explizit ausgeschlossen. Darüber hinaus sind es immer Einzelfallprüfungen durch die zuständige Stelle der betreffenden Ausbildungsstätte.