Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden, darunter u.a. eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige.
In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetztes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden.
Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt:
- Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, verlängert er sich je automatisch um 6 Monate, höchstens jedoch um ein Jahr. Bei Fortbestehen der Gründe kann danach in Absprache mit allen Mitgliedsstaaten der Schutz noch einmal um 1 Jahr verlängert werden (die Gesamtdauer beträgt also maximal 3 Jahre). In der Praxis wird der Titel bis zum 04.03.2024 erteilt.
- Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet.
- Es besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Ab dem 1. Juni 2022 wird es möglich sein, Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu erhalten.