Die Richtline 2001/55/EG wurde 2001 im Lichte der Jugoslawien-Kriege eingeführt und am 4. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein pauschaler Schutzstatus in allen EU-Staaten. Es müssen zudem überall gewisse Mindeststandards garantiert werden. Diese sind unter anderem eine Arbeitserlaubnis sowie Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige und Anspruch auf angemessene Unterbringung.
In Deutschland wird die Umsetzung in Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Durch den Beschluss der EU-Staaten ist dieser Paragraph ab dem 4. März 2022 auch in Deutschland in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt können die entsprechenden Titel erteilt werden.
Für den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG gilt:
- Der vorübergehende Schutz dauert zunächst ein Jahr. Wird er nicht beendet, kann er sich zweimal automatisch um 6 Monate verlängern. Am 22. November 2024 hat der Bundesrat der EU-Verordnung zugestimmt, wodurch alle Personen, die am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach §24 Abs. 1 des AufenthG sind, automatisch eine Verlängerung bis zum 4. März 2026 erhalten. Da diese Verlängerung automatisch erfolgt, muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
- Es besteht eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten sind gestattet.
- Seit dem 1. Juni 2022 besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).