Betroffene unterliegen einer Wohnsitzauflage, das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/ Gemeinde ist nur aus folgenden Gründen möglich:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und Nettolohn von 785 €),
- zum Studium und Ausbildung,
- wenn „an einem anderen Ort“ ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs „zeitnah zur Verfügung steht“,
- zur Familienzusammenführung,
- und in besonderen Härtefällen.