Betroffene unterliegen für 3 Jahre ab Erteilung des Aufenthaltstitels einer Wohnsitzauflage, das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/ Gemeinde ist in der Zeit nur aus folgenden Gründen möglich:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und ein Nettolohn, der den Regelbedarf zur Lebensunterhaltssicherung sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckt),
- zum Studium und Ausbildung,
- wenn „an einem anderen Ort“ ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs „zeitnah zur Verfügung steht“,
- zur Familienzusammenführung,
- und in besonderen Härtefällen.