Betroffene unterliegen einer Wohnsitzauflage, das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/ Gemeinde ist nur aus folgenden Gründen möglich:

  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und Nettolohn von 785 €),
  • zum Studium und Ausbildung,
  • wenn „an einem anderen Ort“ ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs „zeitnah zur Verfügung steht“,
  • zur Familienzusammenführung,
  • und in besonderen Härtefällen.