Wenn in einem Ausbildungsbetrieb alle Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt wurden, kann der Betrieb seine Auszubildenden, wenn diese ausgelernt haben, trotzdem übernehmen. Die Übernahme der Ausgelernten und eine gegebenenfalls Einbeziehung in die Kurzarbeit ist problemlos möglich. Dieser Fall ist explizit in § 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB III benannt.

Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, begrüßt diese Regelung: „Die zeitnahe Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz Bezug von Kurzarbeitergeld. Das Gleiche gilt für Studienabgängerinnen und -abgänger. Auf diese Weise wollen wir Unternehmen und Betriebe ausdrücklich dazu ermutigen, die wichtige Aufgabe der beruflichen Ausbildung auch in Krisenzeiten wahrzunehmen.“

Eine vorherige Genehmigung der Übernahme durch die Arbeitsagentur ist nicht erforderlich. Unternehmen und Betriebe geben, wenn sie Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat abrechnen, ergänzend zu dem Leistungsantrag eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – und ggf. auch die Zahl der Kurzarbeitenden – erhöht hat, weil der/die ehemalige Auszubildende übernommen wurde. Für eine Rücksprache mit Ihrer örtlichen Arbeitsagentur, können Sie diese über Ihre Postleitzahl auf Seite der Agentur für Arbeit finden.