Eine Möglichkeit der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Nach dem Chancen-Aufenthalts-Jahr soll nur der Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG entfalten. Ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel ist aber möglich. In diesem Fall würde man für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag in eine Duldung fallen.