Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Betroffenen unter Umständen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem EU-Land erhalten, auch wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Entscheidung liegt aber im Ermessen des jeweiligen EU-Staats, im Falle Deutschlands bei der Ausländerbehörde, bei der die geflüchtete Person den Antrag stellt. Die sich daraus ergebenden Rechte (Arbeitserlaubnis, Krankenversicherung, Sozialleistungen) können jedoch nur in jeweils einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden.