Der Ausbildungsbetrieb ist zunächst dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Als Beispiele nennt die Agentur für Arbeit den Ausbildungsplan umzustellen oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterzubringen. Zudem haben die Auszubildenden zunächst Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen oder 30 Arbeitstage (§ 19 Absatz 1 Nr. 2 BBiG). Erst wenn diese Zeit rum ist und der Ausbildungsbetrieb die Ausbildung nicht mehr ermöglichen kann, kann über die verantwortliche Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beansprucht werden.
Diese Option ist nur beschränkt zu handhaben. Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Zum Bestand von Aufenthaltstiteln (Hinweis: Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen gelten NICHT als Aufenthaltstitel) gilt laut dem Bundesministerium des Inneren Folgendes: „Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels.“ Zum Rundschreiben des BMI
Weitere Informationen erhalten Sie unter den FAQ der Bundesagentur für Arbeit.