Auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Leider liegt die Erteilung in diesem Fall im Ermessen der Ausländerbehörden. Bis auf Einzelfälle im Bundesland Bayern bei Erst- und Folgeanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind uns hier aber keine Probleme bekannt. Als Argumentationshilfe finden Sie hier die Anwendungshinweise des Landesamtes für Asyl und Rückführungen Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (4.6.3., S. 63). Kontaktieren Sie uns gerne!