Auch der Familiennachzug ist mit § 16a AufenthG möglich, jedoch nur für Ehepartner*innen, gleichgeschlechtliche Lebenspartner*innen oder minderjährige ledige Kinder. Die Ehe muss bereits vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bestanden haben oder der Azubi ist bereits seit zwei Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG. In der Regel müssen die nachziehenden Ehe- oder Lebenspartner*innen Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen.
