Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird für die Suche nach einer Anstellung im Ausbildungsberuf einmalig ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.
- Im Anschluss an die Ausbildungs-Duldung handelt es sich dabei um eine Duldung (nach § 60c Abs. 6 AufenthG).
- Im Anschluss an die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 16g Abs. 5 AufenthG).
Wird dann eine qualifizierte Beschäftigung im erlernten Beruf gefunden, kann der Wechsel in den Folgetitel zu folgen — Details dazu in der Frage „Wie geht es nach Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis weiter?“
