Wie geht es nach der Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis weiter, wenn der Azubi nicht direkt im Ausbildungsbetrieb übernommen wird?

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird für die Suche nach einer Anstellung im Ausbildungsberuf einmalig ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.

  • Im Anschluss an die Ausbildungs-Duldung handelt es sich dabei um eine Duldung (nach § 60c Abs. 6 AufenthG).
  • Im Anschluss an die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis handelt es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 16g Abs. 5 AufenthG).

Wird dann eine qualifizierte Beschäftigung im erlernten Beruf gefunden, kann der Wechsel in den Folgetitel zu folgen — Details dazu in der Frage „Wie geht es nach Ausbildungsduldung/-aufenthaltserlaubnis weiter?“