Sowohl Ausbildungs-Duldung, als auch Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sehen nach Abschluss der Ausbildung einen zweijährigen Aufenthaltstitel vor.
Im Anschluss an die Ausbildungs-Duldung haben Betroffene ein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §19d AufenthG für zwei Jahre, in denen Sie den erlernten Beruf ausüben können und müssen. Spätestens ab 5 Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich.
Im Anschluss an die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis wird analog eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt, sie ist jedoch in § 16g Abs. 8 AufenthG geregelt. Der Übergang in die Niederlassungserlaubnis ist hier schneller möglich, da bereits für die Zeit der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.
Die Voraussetzungen für den Folgetitel sind identisch — egal ob die Person aus der Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis kommt:
- Die Beschäftigung erfolgt in einem der Ausbildungsqualifikation entsprechenden Beruf.
- Es ist ausreichender Wohnraum vorhanden.
- Der Lebensunterhalt wird selbstständig gesichert.
- Die Passpflicht ist erfüllt.
- Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sind vorhanden.
- Es liegen keine Ausschlussgründe vor.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier.
