Die Richtline 2001/55/EG wurde EU-weit am 04. März 2022 erstmal in Kraft gesetzt. Damit greift ein Schutzstatus in allen EU-Staaten.
In Deutschland wird die Umsetzung in §24 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Seit dem 04. März kann der „vorübergehende Schutz“ in Deutschland erteilt werden. Im Juli 2025 wurde eine Verlängerung des Schutzstatus bis März 2027 beschlossen. Schutzberechtigte aus der Ukraine verfügen über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis: sie dürfen selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten ausüben.
