Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird immer individuell berechnet. In den meisten Fällen wird dafür geprüft, ob da Einkommen ausreicht, um sozialhilferechtlichen Bedarf nach dem SGB II gedeckt ist – die Prüfung orientiert sich also an der Höhe des Bürgergelds.
Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:
- Feststellung des Bedarfs (Regelbedarfe nach SGBII) PLUS mögliche Mehrbedarfe (z. B. bei einer Behinderung) PLUS Unterkunftskosten).
- Feststellung des anrechenbaren Einkommens (Es werden die jeweiligen Freibeträge vom Nettoeinkommen abgezogen: Es gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere gestaffelte Freibeträge – zu deren Berechnung siehe im Detail die Broschüre des Paritätischen Gesamtverbands, Seite 11-13.)
- Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf (Anrechenbare Einkommen MINUS sozialrechtlichen Bedarf. Bei einer positiven Zahl gilt der Lebensunterhalt als gesichert).
Wichtig: Es geht hier nicht darum, dass diese Mittel tatsächlich in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist die fiktive Berechnung, die die Ausländerbehörde durchführt. Die Bürgergeldbeträge werden lediglich herangezogen, um den individuellen Lebensunterhalt zu ermitteln. Dabei wird geprüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auf Dauer ohne staatliche Hilfe gesichert ist.
Generell ist zu beachten:
- Ein fester Betrag ist in der Regel gesetzlich nicht festgelegt – die Höhe kann je nach individueller Lebenssituation (z.B. Höhe der Miete oder Anzahl der Personen im Haushalt) variieren.
- Es erfolgt eine Prognoseentscheidung: Die Ausländerbehörde prüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft gesichert ist.
- In der Regel gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn sie für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gesichert wird.
Die Lebensunterhaltssicherung ist eine grundsätzliche Voraussetzung für fast alle Aufenthaltstitel – auch dann, wenn dies im jeweiligen Paragrafen nicht explizit erwähnt wird.
Ausnahmen:
- Es gibt Aufenthaltstitel, bei denen die Lebensunterhaltssicherung keine Rolle spielt. Dazu gehören Geflüchtete – oder genauer: Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 24, 25 Abs. 1–4b AufenthG) – sowie bestimmte Aufenthaltstitel aus familiären Gründen.
- Es gibt Aufenthaltstitel, für die abweichend zur oben genannten Orientierung am Bürgergeld eine andere Vorgabe gilt:
- Z. B. reicht zum Teil eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ aus (z. B. § 25b AufenthG, §26 Abs. 3 AufenthG, § 12a AufenthG)
- Z. B. werden Einkommensgrenzen herangezogen, die sich an anderen Werten orientieren (z. B. §§ 16a und 16 g sowie §§ 18a/b 18g oder § 19c AufenthG AufenthG)
- Zu den jeweiligen Regelungen für die spezifischen Aufenthaltstitel finden Sie im Folgenden detaillierte Informationen.
