Jede Person mit einem rechtskräftig abgelehnten Asylantrag. Das heißt der Asylantrag muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt worden sein und entweder die Frist zur Klage gegen den Entscheid des BAMF ist verstrichen oder das Klageverfahren gegen die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht wurde rechtskräftig beendet.
Zusätzlich müssen Betroffene sich bereits 3 Monate in einer Duldung befinden (Ausnahme sind Ausbildungen, die bereits während des Asylverfahrens, also in Gestattung aufgenommene wurden. Hier entfällt die Vorduldungsfrist. Der Antrag auf Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis sollte zeitnah erfolgen, nachdem der negative Asylbescheid rechtskräftig geworden ist). Die Ausbildung muss unmittelbar bevorstehen – Ausbildungs-Duldung/-Aufenthaltserlaubnis greift frühestens 7 Monate vor Anritt der Ausbildung.
