Wer darf wann arbeiten?
Ob Asylsuchende, anerkannte Schutzberechtigte oder Geduldete – der Aufenthaltsstatus entscheidet, ob und wie eine Beschäftigung möglich ist. Hier finden Sie einen Überblick, was für Sie als Arbeitgeber wichtig ist.

Generell gilt:
- Personen mit Schutzstatus, deren Asylantrag also positiv beschieden wurde und die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen uneingeschränkt arbeiten. Das gilt auch für Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz.
- Auch Asylbewerber*innen mit offenem Verfahren und Geduldete können grundsätzlich arbeiten, jedoch oft erst nach Wartefristen und mit behördlichen Auflagen.
- Keine Beschäftigung ist möglich für Personen, die noch unter eine Wartefrist fallen, zur Ausreise aufgefordert wurden, aus sicheren Herkunftsstaaten stammen oder deren Identität nicht nachgewiesen ist.
Die wichtigsten Begriffe
A. Personen vor dem und im laufenden Asylverfahren
Asylsuchende, die sich noch im offenem Asylverfahren befinden, können in Deutschland grundsätzlich arbeiten. Die Beschäftigungserlaubnis muss jedoch häufig zunächst bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Als asylsuchend gelten Personen, die sich bei der Einreise registrieren lassen haben (z.B. bei der Bundespolizei, im Ankunftszentrum oder in einer Aufnahmeeinrichtung), deren Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aber noch nicht eröffnet wurde.
Arbeitsmarktzugang
- Theoretisch wäre eine Arbeitsmarktzugang in diesem Aufenthaltsstatus möglich. In der Praxis spielt jedoch Beschäftigung in dieser sehr frühen Phase des Ankommens kaum eine Rolle.
Ausweispapier
- Asylsuchende erhalten einen Ankunftsnachweis.
- Hier sind keine Nebenbestimmungen zur Beschäftigungserlaubnis enthalten.
Weitere Hinweise
- Ggf. werden Asylsuchende auf ein anderes Bundesland verteilt (nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“).
- Es gilt eine Residenzpflicht.
Eine Person gilt als Asylbewerber*in (oder auch: Gestattete*r), sobald ein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt wurde und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Dazu erfolgt in aller Regel eine persönliche Anhörung in einer Außenstelle des BAMF.
Arbeitsmarktzugang
- Nach 3 Monaten Wartefrist kann unter Umständen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ausländerbehörde hat hier freies Ermessen.
- Nach 6 Monaten Wartefrist haben Gestattete einen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis (ausgenommen sind Personen aus sicheren Herkunftsstaaten).
Ausweispapier
- Während des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt.
- Sie wird in Papierform als dreiteiliges Blatt ausgestellt. Auf die Rückseite werden die Nebenbestimmungen zur Beschäftigungserlaubnis aufgedruckt.
Weitere Hinweise
- In den ersten 3-18 Monaten nach Ankunft in Deutschland gilt in der Regel eine Residenzpflicht, danach eine Wohnsitzauflage.
- Sollte der Asylantrag negativ beschieden werden, können Asylbewerber*innen Widerspruch einlegen. Es folgt ein Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Währenddessen gilt das Asylverfahren als fortgeführt und die Aufenthaltsgestattung bleibt bestehen. Auch bestehende Beschäftigungserlaubnisse gelten in der Regel fort, sodass eine Weiterbeschäftigung meist möglich ist – gehen Sie dazu mit der Ausländerbehörde in den Austausch.
Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in aller Regel kein Asyl gewährt, es sei denn, besondere Umstände liegen vor. Sie können leichter abgeschoben werden.
Zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen aktuell die folgenden Länder:
- die EU-Staaten
- die Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien)
- Ghana
- Senegal
- Georgien
- Republik Moldau
Arbeitsmarktzugang
- Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, die ihren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt ein Beschäftigungsverbot während des Asylverfahrens.
Weitere Hinweise
- In der Regel gilt bis zum Ende des Asylverfahrens eine Residenzpflicht.
B. Personen mit positivem Asylbescheid und weitere Schutzberechtigte
Personen mit Schutzstatus, deren Asylantrag positiv beschieden wurde und die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen uneingeschränkt arbeiten. Das gilt auch für Geflüchtete aus der Ukraine mit vorrübergehendem Schutz.
Eine Person erhält die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG), wenn im Herkunftsland Leben oder Freiheit aufgrund von „Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ bedroht sind.
- Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet
- Ausweispapier: Aufenthaltserlaubnis mit dem Verweis auf § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG.
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre mit Möglichkeit der Verlängerung; Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich
- Familiennachzug: Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
Das Grundrecht auf Asyl laut Art. 16a GG gilt allein für politisch Verfolgte, also für Personen, denen mit großer Wahrscheinlichkeit im Land ihrer Staatsangehörigkeit eine staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung droht. Nur etwa ein Prozent der Asylsuchenden erhalten Asyl nach dem Grundgesetz.
- Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet
- Ausweispapier: Aufenthaltserlaubnis mit dem Verweis auf § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG.
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre mit Möglichkeit der Verlängerung; Niederlassungserlaubnis nach drei oder fünf Jahren möglich
- Familiennachzug: Anspruch auf privilegierten Familiennachzug
Personen, die die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nicht erfüllen, erhalten subsidiären Schutz, wenn ihnen in ihrem Herkunftsland mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht – etwa Todesstrafe, Folter oder erhebliche Gefahr für Leib und Leben durch bewaffnete Konflikte.
- Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet.
- Ausweispapier: Aufenthaltserlaubnis mit dem Verweis auf § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG.
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr, Verlängerung für zwei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich.
- Familiennachzug: aktuell nicht möglich: Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte wurde im Juli 2025 zunächst befristet für zwei Jahre ausgesetzt.
Ein Schutzsuchender darf nicht rückgeführt werden, wenn im Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§60 Abs. 5 und 7 AufenthG).
- Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet.
- Ausweispapier: Aufenthaltserlaubnis mit dem Verweis auf § 25 Abs. 3 AufenthG.
- Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr mit Möglichkeit der Verlängerung; Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich.
- Familiennachzug: Kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.
Menschen aus Krisenregionen können „aus humanitären Gründen“ als Kontingentflüchtlinge im Ausland ausgewählt und aufgenommen werden, ohne einen Asylantrag stellen zu müssen. Der Bund oder die Länder entscheiden darüber. Kandidat*innen werden z. B. vom UNHCR oder deutschen Konsulaten vorgeschlagen und erhalten direkt eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, einschließlich Arbeitsberechtigung.
Am 3. März 2022 beschloss die EU, die „Massenzustrom-Richtlinie“ (2001/55/EG) erstmals anzuwenden. Vertriebenen aus der Ukraine kann damit ohne Asylverfahren vorübergehender Schutz gewährt werden, einschließlich Arbeitserlaubnis und Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Bildung für Minderjährige. In Deutschland regelt § 24 AufenthG die Umsetzung. Der Schutzstatus muss auf EU-Ebene verlängert werden und gilt aktuell bis zum März 2027.
- Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet.
- Ausweispapier: Aufenthaltserlaubnis mit dem Verweis auf § 24 AufenthG (ggf. als Klebeetikett im ukrainischen Pass).
- Bleibeperspektive: Gültigkeit bis März 2027 — ob es eine weitere Verlängerung des Schutzstatus geben wird, ist offen.
- Familiennachzug: Familiennachzug ist möglich.
C. Personen mit mit negativem Asylbescheid
Auch in Folge eines negativen Asylbescheids bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten für einen weiteren Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt.
Eine Duldung bedeutet, dass die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person aus rechtlichen oder praktischen Gründen vorübergehend ausgesetzt wird. Sie ist kein Aufenthaltstitel, sondern nur ein Nachweis, dass die Person aktuell nicht abgeschoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können langjährig Geduldete ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten.
Arbeitsmarktzugang
- Nach 3 Monaten Wartefrist kann unter Umständen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Ausländerbehörde hat hier „gebundenes“ Ermessen – das heißt, ihr Entscheidungsspielraum ist stark eingeschränkt.
- Nach 6 Monaten Wartefrist haben Geduldete einen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, es sei denn, es greifen Umstände, die den Arbeitsmarktzugang verhindern:
- Achtung: Unter bestimmten Umständen ist für Geduldete keine Beschäftigungserlaubnis möglich. Diese sind im folgenden Abschnitt „Geduldete ohne Arbeitsmarktzugang“ erläutert.
Ausweispapier
- Es wird eine „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ erteilt.
- Sie wird in Papierform als dreiteiliges Blatt ausgestellt. Auf die Rückseite werden die Nebenbestimmungen zur Beschäftigungserlaubnis aufgedruckt.
- Es handelt sich hierbei nicht um einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich um die Aussetzung der Abschiebung
Übergang in einen gesicherten Aufenthalt
- Für gut integrierte Geduldete gibt es die Möglichkeit, in einen gesicherteren Aufenthalt (und damit direkt oder mittelfristig in eine Aufenthaltserlaubnis) zu wechseln.
- Dazu zählen:
- Ausbildungsduldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis
- Beschäftigungsduldung
- Aufenthaltstitel für gut integrierte Jugendliche oder Erwachsene
- Chancen-Aufenthaltsrecht
- Die Beschäftigung spielt für die Bleibeperspektive in allen Fällen eine zentrale Rolle.
Unter den folgenden Umständen ist für Geduldete keine Beschäftigungserlaubnis möglich:
- wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Dies gilt z.B.:
- wenn eine ärztliche Untersuchung bevorsteht, um die Reisefähigkeit festzustellen,
- wenn der/die Geduldete bereits einen Antrag auf Förderung seiner freiwilligen Ausreise gestellt hat,
- wenn der Flug/Transport für die Abschiebung bereits gebucht ist,
- wenn das Dublin-Verfahren eingeleitet wurde.
- wenn das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde (das betrifft in aller Regel auch Personen aus sicheren Herkunftsstaaten — siehe oben).
- wenn Geduldete das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten oder ihre Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses verletzt haben.
- dies gilt insbesondere, wenn eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt wurde (§ 60b AufenthG). Sie wird erteilt, wenn der/die Geduldete falsche Angaben über die Identität oder gemacht hat oder er nicht alles ihm/ihr Zumutbare unternimmt, um einen Pass zu beschaffen.
Beschäftigungserlaubnis prüfen
Grundsätzlich sollten Sie von allen Bewerber*innen aus sogenannten Drittstaaten eine Kopie der gültigen Aufenthaltspapiere sowie aller etwaiger Zusatzblätter aufbewahren. Sie enthalten alle wichtigen Informationen – und ggf. Einschränkungen – zum Arbeitsmarktzugang der einzustellenden Person. In den sogenannten Nebenbestimmungen finden Sie die Hinweise zur Beschäftigungserlaubnis.
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Externe Links
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