Der Aufenthaltstitel nach §16a AufenthG gilt in der Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung. Entsprechend muss auch der Lebensunterhalt h für die gesamte Dauer der Ausbildung nachgewiesen werden.
Der grundlegende Nachweis für die Lebensunterhaltssicherung ist der Ausbildungsvertrag. Bei einer geringeren Ausbildungsvergütung kann die Lebensunterhaltssicherung (zusätzlich) anderweitig nachgewiesen werden, wie z. B. in Form eines Sperrkontos oder einer Verpflichtungserklärung.
Wird zusätzlich ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Nebenbeschäftigung eingegangen und bereits bei der Visumsbeantragung nachgewiesen, kann das daraus erzielte Einkommen ebenfalls in die Lebensunterhaltssicherung einfließen.
Die Höhe der Lebensunterhaltssicherung richtet sich nach den BAföG-Sätzen und wird jeweils zum 31.08. des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlicht (eine zusätzliche Quelle ist das Visumshandbuch).
Die aktuellen Werte für die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts liegen bei (Stand 2025):
- 822€ netto/ 1.048€ brutto pro Monat bei betrieblichen Ausbildungen
- 959€ netto pro Monat bei schulischen Ausbildungen
- Bitte beachten: Wird ein vorbereitender Sprachkurs (im Rahmen des § 16a AufenthG) absolviert, sind in der Regel die Werte wie folgt zu verstehen:
- Wird während des Sprachkurses weder eine Nebentätigkeit noch eine Ausbildungsvergütung gezahlt, gilt der Betrag für eine schulische Ausbildung für die Lebensunterhaltssicherung.
- Wird bereits eine Nebenbeschäftigung aufgenommen bzw. eine Vergütung bezahlt, gilt während des Sprachkurses der Betrag für eine betriebliche Ausbildung als ausschlaggebend für die Lebensunterhaltssicherung.
