- Staatlich anerkannte Berufsausbildung: Die Ausbildung muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf stattfinden. Es sind sowohl duale als auch schulische Ausbildungen möglich.
- Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungen finden Sie hier:
- Bundesweit geregelte Berufe: Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des BIBB – www.nuif.de/berufebund
- Auf Länderebene geregelte Berufe: Dokumentation der Kultusministerkonferenz über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen – www.nuif.de/berufeland
- Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden, wenn die Teilnehmenden sowohl einen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss erwerben.
- Auch Assistenz- oder Helferausbildungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen in Frage: Auch hier muss der Ausbildungsberuf staatlich anerkannt sein. Die Ausbildung muss zudem anschlussfähig an einen Ausbildungsberuf sein, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat. Für diese weiterführende Ausbildung muss
bereits eine Ausbildungsplatzzusage vorliegen.- Die Bundesagentur für Arbeit aktualisiert jährlich ihre Fachkräfteengpassanalyse – www.nuif.de/engpassberufe
- Für die Berufsausbildung muss ein Ausbildungsvertrag bzw. die Anmeldebestätigung an einer Berufsfachschule vorliegen und die Registrierung für das Ausbildungsverhältnis muss bei den zuständigen Stellen (bspw. Kammern) beantragt sein.
- Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungen finden Sie hier:
- Rechtskräftig abgelehnter Asylantrag: Zum Zeitpunkt des Antrags muss der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt sein bzw. die Aufenthaltsgestattung erloschen sein – der/die Antragstellende muss in Duldung sein.
- Achtung: Wenn gegen einen Asylbescheid Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben wird, behalten die Asylsuchenden für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Aufenthaltsgestattung. Die Ausbildungs-Duldung kann in diesem Fall erst beantragt werden, wenn auch das Gerichtsverfahren negativ entschieden wurde.
- 3 Monate Vorduldungsfrist ODER Ausbildung schon in Aufenthaltsgestattung aufgenommen: Wird die Ausbildung erst in der Duldung aufgenommen, muss vor dem Antrag eine Vorduldungsfrist von 3 Monaten absolviert werden. Wurde die Ausbildung bereits während des laufenden Asylverfahrens (also in Aufenthaltsgestattung) begonnen, entfällt diese Vorduldungsfrist. In diesem Fall sollte zeitnah die Ausbildungs-Duldung bzw. die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, sobald der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde.
- Keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen: Zum Antragszeitpunkt dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung stehen. Beispiele hierfür sind:
- Eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit
- Ein Antrag zur Förderung der freiwilligen Ausreise
- Die Buchung des Abschiebefluges
- Die Einleitung eines Dublin-III-Verfahrens (Bestimmung, welcher EU-Staat für das Asylverfahren zuständig ist)
- Keine Ausschlussgründe:
- Die antragstellende Person darf nicht in Deutschland sein, nur um Leistungen gemäß des
Asylbewerberleistungsgesetzes zu erhalten. - Die Person darf nicht selbstverschuldet aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert haben (bspw. damit, dass sie unzureichend an der Beschaffung von Passpapieren mitwirkt).
- Für Personen aus sicheren Herkunftsländern sind Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis kaum zugänglich. (Als sichere Herkunftsländer gelten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Westbalkan-Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien), Ghana und Senegal sowie Georgien und die Republik Moldau.
- Die antragstellende Person darf keine Bezüge zu terroristischen Organisationen haben.
- Die Person darf nicht zu Geldstrafen über 50 Tagessätzen ODER Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein.
- Bei offensichtlichem Missbrauch können Ausbildungs-Duldung oder -aufenthaltserlaubnis versagt werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ausbildungsverhältnisse nur zum Schein abgeschlossen werden und es von vornherein als offensichtlich ausgeschlossen gewertet wird, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann. Die Ausländerbehörde trägt hierfür die Beweislast. Als Indizien können fehlende Deutschkenntnisse oder wiederholte Abbrüche von Berufsausbildungen herangezogen werden.
- Die Identität muss geklärt werden.
- Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis können nicht erteilt werden, wenn ein Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen ist. (Dies gilt insbesondere für Personen im Besitz einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b AufenthG).)
- Die antragstellende Person darf nicht in Deutschland sein, nur um Leistungen gemäß des
- Hier finden Sie ausführliche Informationen zur Ausbildungsduldung.
