Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen dieselben, wie bei der Ausbildungsduldung (s. o.) mit der zusätzlichen Bedingung der Lebensunterhaltssicherung und Erfüllung der Passpflicht.
Passpflicht
Die Mitwirkung bei der Identitätsklärung gilt auch bei der Ausbildungs-Duldung als Voraussetzung. Wer keinen gültigen Nationalpass vorlegen kann, muss demnach bei der Beschaffung von
Identitätspapieren mitwirken. Das Vorlegen eines gültigen Nationalpasses ist für die Ausbildungs-Duldung jedoch nicht notwendig.
Für alle Aufenthaltserlaubnisse – also auch für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis – hingegen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, dazu zählt laut § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG explizit auch die Passpflicht.
In der Praxis kann hier aber ebenfalls die Mitwirkung bei der Identitätsklärung Beachtung finden: Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis kann nach Ermessen erteilt werden, wenn ein Ausländer die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, diese aber nicht zum Erfolg geführt haben. Ein Anspruch besteht also nicht, das BMI gibt jedoch in seinen Anwendungshinweisen zur Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis den Hinweis, dass das Ermessen in diesen Fällen „in der Regel zugunsten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeübt werden“
soll.
Weiterführende Informationen zur Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten finden Sie in unserem
Infopapier zum Thema: www.nuif.de/identitaet
Sicherung des Lebensunterhalts
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist der wesentliche Unterschied in den Voraussetzungen von Ausbildungs-Duldung und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis. Das BMI selbst gibt in den Anwendungshinweisen dazu an: „Ist der Lebensunterhalt im Einzelfall nicht gesichert, wird wie bislang eine Ausbildungs-Duldung erteilt, bei Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis.“
Dafür wird ein pauschalierender Richtwert herangezogen, der sich am sogenannten „Schüler-BAföG“ orientiert (§ 12 BAföG).
Aktuell sind das 666 Euro (Stand Juli 2025).
Wohnt der/die Auszubildende bei seinen/ihren Eltern, reduziert sich dieser Wert auf 276 Euro (Stand Juli 2025). Auch wenn der Betrieb die Unterkunft stellt oder aus anderen Gründen keine Kosten für die Unterkunft anfallen, kommt dieser Abzug zur Anwendung.
Wenn die Verpflegung übernommen wird, können zusätzlich pauschal 150 Euro abgezogen werden.
Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.
Ggf. muss die Sicherung des Lebensunterhalts für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nachgewiesen werden.
Der Lebensunterhalt muss prinzipiell aus eigenen Mittel bestritten werden. Allerdings ist der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unschädlich und darf angerechnet werden. Wird BAB in Anspruch genommen, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden.
Sollten die Einkünfte des Auszubildenden nicht ausreichen, können Fehlbeträge durch Eigenmittel z.B. auf einem Sperrkonto oder im Einzelfall durch eine Verpflichtungserklärung gedeckt werden.
