Eine Reihe an staatlichen Leistungen gelten nicht als „öffentliche Mittel“ im Sinne des Gesetzes – sie stehen also nicht im Widerspruch zur selbständigen Lebensunterhaltssicherung. Dazu gehören z. B.:
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Elterngeld
- Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, Aufstiegs-BAföG (ehem. Meister-BAföG), sowie Leistungen nach dem SGB III wie z. B. BAB, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Ausbildungs- und Übergangsgeld.)
- Unterhaltsvorschuss
