Wenn über ein Asylgesuch positiv entschieden wird, kann Geflüchteten eine der folgenden Schutzformen zugewiesen werden. Eine Ausnahme bildet der vorübergehende Schutz, der ohne Asylverfahren gewährt wird.
Asylberechtigung nach § 16a des Grundgesetzes
Diesen Schutzstatus erhalten Personen, die in ihrem Heimatland politisch verfolgt werden. Aus der Asylberechtigung resultiert in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Der Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes
Diesen Schutzstatus können Personen erhalten, die in ihrem Heimatland von staatlichen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden. Aus dem Flüchtlingsschutz resultiert ebenfalls in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die Möglichkeit nach 3-5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang sowie ein Anspruch auf Familiennachzug.
Subsidiärer Schutz nach § 4 des Asylgesetzes
Den subsidiären (behelfsmäßigen, unterstützenden) Schutz erhalten Personen, denen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland (z.B. Folter, Todesstrafe oder bewaffnete Konflikte) ein ernsthafter Schaden droht. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und ebenfalls den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Sie haben allerdings keinen Anspruch, sondern nur eine eingeschränkte Möglichkeit auf Familiennachzug.
Nationales Abschiebeverbot nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes
Personen mit nationalem Abschiebeschutz dürfen in Deutschland bleiben, wenn die Abschiebung in ihr Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellen würde und durch die Abschiebung zurück in ihr Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen würde. Auch gesundheitliche Gründe sind möglich. Ähnlich wie beim subsidiären Schutz erhalten diese Personen eine einjährige Aufenthaltserlaubnis (mit Möglichkeit auf Verlängerung), die Möglichkeit nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten und die Berechtigung eine Erwerbstätigung aufzunehmen. Der Familiennachzug ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
Menschen, die ab Februar 2022 vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, können den vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser ermöglicht einen Aufenthalt in Deutschland bis zum 4. März 2028. Das Durchlaufen eines Asylverfahrens ist nicht notwendig. Dieser Schutztitel beinhaltet eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, sowie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (Bürgergeld/ Sozialhilfe).
Nach dem Ratsbeschluss der EU wird der vorübergehenden Schutz für Personen ausgeschlossen, die
- ab dem 5. August 2026 neu eingereist sind und
- die ihre „militärischen Pflichten“ nicht eingehalten haben.
Damit ist gemeint: Ab dem 5. August 2026 eingereiste oder künftig neu einreisende Männer zwischen 23 und 60 Jahren müssen ggfs. nachweisen, dass sie ihren „militärischen Pflichten“ nachgekommen sind bzw. davon befreit wurden und somit rechtmäßig ausreisen durften. Für Männer, die bereits vor dem 5. August 2026 in Deutschland waren und den vorübergehenden Schutz beanspruchen konnten, gilt diese zusätzliche Voraussetzung nicht. Das gilt auch dann, wenn die Person zwar am 4. August 2026 in Deutschland war, aber noch nicht den Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erhalten hatte.
Weitere Infos und einen Überblick zum Thema finden Sie in unseren Infografiken Langfristige Bleibeperspektive nach einem positiven Asylbescheid und Weg zum vorübergehenden Schutz (Ukraine).
