Welche Hinweispflichten haben Sie als Betrieb bei Verlängerung, Änderung oder Abbruch der Ausbildung?

  • Vor Beginn der Ausbildung: Als Betrieb müssen Sie Ihrer Prüfpflicht nachkommen und sicherstellen, dass der/die Auszubildende über einen gültigen Aufenthaltstitel (oder zu Beginn der Ausbildung ein gültiges Visum) verfügt. Bewahren Sie dazu immer eine Kopie des Visums/Aufenthaltstitels mit den Personalunterlagen auf.
  • Während der Ausbildung: Das Einreisevisum gilt in der Regel für 6–12 Monate. Unterstützen Sie Ihre Auszubildenden dabei, möglichst zeitnah einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren, um das Visum in einen Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG umzuwandeln. Dieser Aufenthaltstitel gilt dann in aller Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung.
  • Bei Wechsel oder Verlängerung der Ausbildung: Ein Wechsel des Ausbildungsberufs – auch innerhalb des Unternehmens – ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. Der Wechsel muss durch die Ausländerbehörde genehmigt und im Aufenthaltstitel angepasst werden. Erst dann ist eine Weiterbeschäftigung möglich. Auch bei einer Verlängerung der Ausbildungsdauer – z. B. wenn die Prüfung wiederholt wird – muss der Aufenthaltstitel angepasst werden.
  • Bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung: Hier besteht eine Mitteilungspflicht. Der Abbruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnis über den Abbruch an die zuständige Ausländerbehörde gemeldet werden. Mit erfolgreicher Beendigung der Ausbildung ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels nötig. Als Anschlusstitel für Fachkräfte mit absolvierter Berufsausbildung kommt, z. B. der Titel für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) in Frage. Dieser Wechsel wird bei der Ausländerbehörde beantragt. WICHTIG: Erst nach diesem Titelwechsel darf die Person bei Ihnen im Betrieb (weiter-)beschäftigt werden. Auch für die Suche nach einem neuen Arbeitgeber kann nach Abschluss der Ausbildung ein gesonderter Aufenthaltstitel erteilt werden.