Welche Fördermöglichkeiten können Azubis für ihre Lebensunterhaltssicherung in der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis geltend machen?

Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG muss der Lebensunterhalt gesichert sein (siehe oben zu den Voraussetzungen). Sollte das Ausbildungsgehalt dafür nicht reichen, kommt eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung in Frage, um zusätzliches Einkommen zu sichern.

Bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen können ohne Probleme zur Lebensunterhaltssicherung hinzugezogen werden:

  • Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder andere Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGBIII (z.B. Zuschüsse zu Fahrtkosten)
  • Wenn Anspruch auf BAB besteht, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden (Bürgergeld).

Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Anforderung zur Lebensunterhaltssicherung nicht greift:

  • während des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit
  • bei Ausbildungsabbruch und -wechsel, während der Suche nach einem neuen Ausbildungsverhältnis
  • im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn

In allen drei Fällen wird ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.

In den ersten beiden Fällen gilt zudem die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung – also auch über die 20 Stunden Nebenbeschäftigung hinaus.