Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG muss der Lebensunterhalt gesichert sein (siehe oben zu den Voraussetzungen). Sollte das Ausbildungsgehalt dafür nicht reichen, kommt eine 20-stündigen Nebenbeschäftigung in Frage, um zusätzliches Einkommen zu sichern.
Bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen können ohne Probleme zur Lebensunterhaltssicherung hinzugezogen werden:
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder andere Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGBIII (z.B. Zuschüsse zu Fahrtkosten)
- Wenn Anspruch auf BAB besteht, können zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen werden (Bürgergeld).
Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Anforderung zur Lebensunterhaltssicherung nicht greift:
- während des Übergangs zwischen der Ausbildung und der Aufnahme einer Arbeit
- bei Ausbildungsabbruch und -wechsel, während der Suche nach einem neuen Ausbildungsverhältnis
- im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn
In allen drei Fällen wird ein Aufenthalt von 6 Monaten gewährt.
In den ersten beiden Fällen gilt zudem die Berechtigung zu jeder Erwerbstätigkeit ohne Beschränkung – also auch über die 20 Stunden Nebenbeschäftigung hinaus.
