Lebensunterhaltssicherung für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Aktueller Mindestbetrag
Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
Rechtsgrundlage
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus § 18 Abs 2 Nr. 5 AufenthG. Sie verweist auf die Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).
Besonderheiten / Hinweise
Diese Werte gelten gleichermaßen für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung und mit akademischer Ausbildung.
Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
Lebensunterhaltssicherung für Einreisende nach der Westbalkanregelung, als Pflegehilfskraft oder als Berufskraftfahrer*innen
Aktueller Mindestbetrag
Es gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 53.130 Euro jährlich (im Jahr 2025). Dieser Betrag entspricht 55 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rechtsgrundlage
§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m.
- § 24a BeschV (Berufskraftfahrer*innen),
- § 26 Abs. 2 BeschV (Westbalkanregelung) bzw.
- § 22a BeschV (Pflegehilfskraft)
Die Einkommensgrenze ergibt sich aus §1 Abs. 2 S.1 BeschV.
Der Mindestbetrag ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen – in der Regel durch ein Einkommen von mindestens 55 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 96.600 €/Jahr → 55 % = 53.130 € brutto jährlich).
Besonderheiten / Hinweise
- Bei der Altersgrenze ist der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme entscheidend.
- Beim Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge oder bei begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Einkommensgrenze abgesehen werden.
