Bereits während des Asylverfahrens sind Geflüchtete, die keinen gültigen Pass vorlegen können, dazu verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Zum Kontakt zur Vertretung ihres Heimatlandes können sie in dieser Phase allerdings noch nicht verpflichtet werden. Insbesondere nach einem negativen Bescheid müssen sie dann aber bei der zuständigen Botschaft ggf. sogar über das Heimatland einen Pass (oder ggf. einen alternativen Identitätsnachweis) beantragen.
Für die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sowie den Übergang aus der Ausbildungs-Duldung in die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d („+2“), ist ein Pass bzw. Passersatzpapier zwingend notwendig. Daher sollten sich die Betroffenen so früh wie möglich um einen Pass bzw. Passersatzpapier kümmern. In unserem Webinar finden Sie hierzu viele wichtige Tipps und Hinweise (Hinweis: Unsere Webinare sind nur für Mitgliedsunternehmen zugänglich).
