Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, sofern nicht besondere Umstände gelten. Sie befinden sich im sog. „beschleunigten Verfahren“, das bedeutet, dass das Asylverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein sollte. Asylsuchende aus diesen Ländern können schneller abgeschoben werden. Dauert das Verfahren länger als drei Monate, fällt die Person wieder in das „reguläre Verfahren“.
Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sind grundsätzlich für die gesamte Dauer ihres Verfahrens sowie auch nach Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig oder offensichtlich unbegründet verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
