Der Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung vieler Aufenthaltstitel in Deutschland. Grundsätzlich gilt: „Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann“ (§ 2 Abs. 3 AufenthG). (Zur Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gibt es Ausnahmen: Bestimmt staatliche Leistungen gelten als „unschädlich“ – der Bezug steht also der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nicht im Weg. Mehr dazu in den folgenden FAQs.)
Hinweis:
Im Folgenden geben wir einen Überblick zum Thema Lebensunterhaltssicherung in den Praxisfällen, die in der Beratungspraxis des NETZWERKs Unternehmen integrieren Flüchtlinge eine wesentliche Rolle spielen. Detailliertere Einblicke in das Thema Lebensunterhaltssicherung bieten die folgenden Materialien:
- Broschüre „Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“ vom Paritätischen Gesamtverband
- Tabelle „Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel“ sowie die Tabelle „Arbeitshilfe: Erforderliche Mindestbeträge bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken“ von der GGUA
- Das Visumshandbuch und die Anwendungshinweise zur Fachkräfteeinwanderung bieten – unter anderem mit einem Fokus auf die Zielgruppe der (angehenden) Auszubildenden, die für ihre Ausbildung nach Deutschland einwandern möchten – ebenfalls weitere Informationen
Unsere Antworten stützen sich größtenteils auf diese Quellen, die wir auch für die weiterführende Lektüre zur Sicherung des Lebensunterhalts empfehlen.
