Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer nach § 16g AufenthG ist seit 1. März 2024 eine Alternative zur Ausbildungs-Duldung. Beide sichern den Aufenthalt in Deutschland während Ausbildung, sofern alle Vorbedingungen erfüllt sind. Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis hat jedoch strengere Voraussetzungen (Passpflicht und Lebensunterhaltssicherung, s.u.) und bietet einige Vorteile:
- Anders als die Ausbildungsduldung erlaubt es die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis dem Inhaber ins Ausland zu reisen. (Hierbei sind Passpflicht und Visumsbestimmungen beachten. Achtung: kein Arbeiten im (EU-)Ausland ohne Genehmigung.)
- Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis erleichtert die Aufhebung der Wohnsitzauflage.
- Die Zeit in Aufenthaltserlaubnis wird auf die für die Niederlassungserlaubnis benötigten 5 Jahre angerechnet – der Wechsel in einen unbefristeten Aufenthalt wird damit deutlich schneller möglich.
- Eine Nebenbeschäftigung ist ohne Erlaubnis im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich und muss nicht im Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf stehen. Im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn bzw. nach Abschluss oder Abbruch der Berufsausbildung ist die Beschäftigung sogar ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. (Mit der Ausbildungs-Duldung ist die Nebenbeschäftigung nicht weiter geregelt. Sie ist prinzipiell möglich, muss aber gesondert von der Ausländerbehörde erlaubt werden.)
