Was sind die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen?

Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:  

  • Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein. Es darf kein laufendes Klageverfahren geben.
  • Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.  
  • Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände. 
  • Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr*e Mitarbeiter*in sich gut in Deutschland integriert hat (arbeitet/ ist in Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleg*innen, Freund*innen, Nachbar*innen und (Sprach-)lehrer*nnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen
  • Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend,  aus eigener Kraft gesichert werden können. Ein Nachweis kann ein Arbeitsvertrag sein. Auch eine Verpflichtungserklärung ist möglich (aber nicht notwendig). 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.