Der Aufenthaltstitel nach § 16a AufenthG regelt das Aufenthaltsrecht für das Absolvieren einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland.
Auszubildende haben mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG außerdem die Möglichkeit einen berufsvorbereitenden Deutschkurs vor Beginn der Ausbildung zu absolvieren. Weitere Infos zum vorgeschalteten Sprachkurs finden Sie unter der Frage „Kann mein Azubi im Rahmen des § 16a AufenthG einen vorbereitenden Deutschkurs besuchen?“
Der § 16a AufenthG regelt zudem die Möglichkeit, eine Nebenbeschäftigung von max. 20h/Woche neben der Ausbildung aufzunehmen. Liegt der Nachweis über eine Nebenbeschäftigung bereits bei der Beantragung des Visums vor, kann das Einkommen der Nebenbeschäftigung als ein zusätzlicher Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden.
