Was muss ich bei der Beschäftigung von Geflüchteten noch beachten?

1) Dokumentationspflicht

Hinterlegen Sie immer eine Kopie des Aufenthaltsdokuments mit der gültigen Arbeitserlaubnis in Ihren Unterlagen. Behalten Sie dabei das mögliche Ablaufdatum der Dokumente im Auge und stellen Sie sich eine Erinnerung ein, damit Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig eine Verlängerung in die Wege leiten können.

2) Hinweispflicht

Sie müssen die Ausländerbehörde auf Veränderungen im Arbeitsverhältnis hinweisen. Darunter fällt vor allem das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, evtl. aber auch der Wechsel der betriebsinternen Tätigkeit oder der Beschäftigungsart, sollten diese in den Nebenbestimmungen festgeschrieben sein. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber in der Regel innerhalb von 2 Wochen die Ausländerbehörde in Kenntnis setzen, sonst droht ein empfindliches Bußgeld. Auch die Arbeitnehmenden sind von der Hinweispflicht betroffen und müssen die Ausländerbehörde innerhalb von 2 Wochen informieren.

3) Wohnsitzauflage

Bei Geflüchteten kann es vorkommen, dass diese einer Wohnsitzauflage unterliegen, d. h. sie dürfen ihren Wohnsitz nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde wechseln. Der Hinweis dazu findet sich meistens in den Nebenbestimmungen oder auf dem Zusatzblatt. Für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses kann die Ausländerbehörde die Auflage aufheben und einen Umzug in Ihre Region möglich machen.