Die Voraussetzungen für den Erhalt eines Visums/eines Aufenthaltstitels nach §16a AufenthG für schulische Ausbildungen unterscheiden sich in gewissen Aspekten von den Voraussetzungen, die für betriebliche Ausbildungen gelten. Diese Unterschiede sind im Wesentlichen:
- Bei schulischen Ausbildungen müssen Antragsstellende den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule vorlegen.
- Der Wert der Lebensunterhaltssicherung liegt bei der schulischen Ausbildung etwas höher – bei 959 Euro netto pro Monat.
- Schulische Berufsausbildungen können in der Regel ohne Beteiligung der Ausländerbehörde erteilt werden, da es sich nicht um eine Beschäftigung handelt. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Visumshandbuch (S.132) und in den Anwendungshinweisen der BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (16a.2.1.1).
