Besteht der oder die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, muss er oder sie einen Antrag stellen, um das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu verlängern – höchstens um ein Jahr. Auch die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis verlängern sich dann um den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung.
Es ist in Ausnahmefällen auch möglich, dass die Ausbildungszeit auf Antrag des/der Auszubildenden bei seiner zuständigen Stelle verlängert wird, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht stattfand – wenn absehbar ist, dass das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht wird (diese Fälle regelt § 8 Absatz 2 BBiG). Auch dann verlängern sich Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis.
Sollte sich abzeichnen, dass die/der Auszubildende auch die 3. Prüfung auf keinen Fall besteht, ist eventuell eine Beschäftigungsduldung, bis zum 31. Dezember 2025 das Chancen-Aufenthaltsrecht oder bei einem Alter unter 27 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG möglich. Kontaktieren Sie uns in diesem Fall gern!
