Was bedeutet „sichere Herkunftsstaaten“ und welche Länder sind betroffen?

Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, sofern nicht besondere Umstände gelten. Asylsuchende aus diesen Ländern können leichter abgeschoben werden. Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören neben den EU-Staaten auch die Westbalkan-Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien sowie GeorgienMoldauGhana und Senegal.

Seit dem 29. Juli 2026 gelten außerdem neue Regelungen für den Arbeitsmarktzugang von Menschen mit Duldung aus weiteren sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“. Die Änderungen setzen Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) um. Zusätzlich sind nun auch Menschen mit Duldung aus den Ländern Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und der Türkei von einem Arbeitsverbot betroffen. Der Gesetzgeber hat jedoch zugleich eine Übergangsregelung geschaffen. Demnach sind Personen von den neuen Arbeitsverboten ausgenommen, wenn sie bereits am 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland lebten oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis waren. In diesen Fällen greift das Beschäftigungsverbot nicht. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die schon vor Juni dieses Jahres in Ihrem Betrieb in Beschäftigung waren, nicht mit dem Entzug der Beschäftigungserlaubnis rechnen müssen.

Arbeitsmarktzugang: Für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen gilt während des Asylverfahrens ein Beschäftigungsverbot. Meist werden die Asylanträge zudem als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt – auch dann ist eine Beschäftigung nicht möglich.