Was bedeutet in diesem Kontext die Bedarfsgemeinschaft?

Die Ausländerbehörde berücksichtigt bei der Prüfung in der Regel nicht nur den Lebensunterhalt der antragstellenden Person allein.

Lebt diese allein, so bildet sie auch allein die Bedarfsgemeinschaft. Teilt sie jedoch ihren Haushalt mit weiteren Personen, mit denen eine wirtschaftliche Verantwortung füreinander besteht, so wird gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft gebildet.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören ggf.:

  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben, oder
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“).
  • Unverheiratete, erwerbsfähige Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können
  • (Weitere Angehörige unter bestimmten Bedingungen)

Hinweis: Sind es die unverheirateten, erwerbfähigen Kinder unter 25, die Leistungen beantragen, so gehören die im Haushalt lebenden Eltern auch zur Bedarfsgemeinschaft.