Wann kann der Antrag auf Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis gestellt werden?

Der Antrag auf Ausbildungs-Duldung oder -Aufenthaltserlaubnis kann frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Die Frist orientiert sich an dem Datum, das im Ausbildungsvertrag zur Aufnahme der Berufsausbildung genannt wird.

Wird der Antrag schon früher gestellt, darf die Ausländerbehörde zwar nicht verweigern, ihn entgegenzunehmen – der Antrag entfaltet dann aber keine Schutzwirkung und steht einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Um die Zeit bis zur 7-Monats-Frist zu überbrücken, kommt ein Antrag auf eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in Frage.

Falls die Ausbildung bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde, sollte die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis zeitnah nach dem rechtskräftigen Negativentscheid zum Asylverfahren (also ggf. nach negativem Ausgang eines Klageverfahrens) beantragt werden.

Wann wird der Antrag bewilligt?
Sind die Voraussetzungen für die Ausbildungs-Duldung bzw. -Aufenthaltserlaubnis erfüllt, können sie frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden.

Für den einmonatigen Zeitraum, der zwischen der Antragstellung und dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Erteilung der Ausbildungs-Duldung / -Aufenthaltserlaubnis entstehen kann, wird eine Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 erteilt.

Diese Fristen gelten natürlich nicht, falls die Ausbildung bereits im Asylverfahren begonnen wurde.