Bundesrat stimmt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Geflüchtete bis März 2028 zu
28.09.2026
Der Rat der Europäischen Union hat bereits im Juli 2026 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2028 verlängert.
Mit seiner Zustimmung zur Neunten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts Übergangsverordnung hat der Bundesrat am 25. September 2026 die nationale Umsetzung beschlossen. Damit werden die nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse einschließlich der Arbeitserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2028 verlängert.
Betroffene Personen müssen hierfür keinen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die neuen Regelungen in Kraft.
Wichtige Neuerung seit dem 5. August 2026
Für bestimmte ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die seit dem 5. August 2026 neu in die EU einreisen, gelten zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Grundsätzlich ist ein Nachweis erforderlich, dass die Ausreise rechtmäßig und im Einklang mit den ukrainischen wehrrechtlichen Vorschriften erfolgt ist. Personen, die bereits vorübergehenden Schutz in Deutschland erhalten haben, sind hiervon grundsätzlich nicht betroffen.
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