Folgende Versagensgründe (Ausschlussgründe) werden im Gesetz genannt, die dazu führen, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden darf:
- Leistungsmissbrauch: Die Person darf nicht nur in Deutschland Asyl beantragt haben, um Leistungen gemäß des Asylbewerberleistungsgesetzes zu bekommen.
- Zum Antragszeitpunkt dürfen keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevorstehen, die in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Dazu zählen:
- Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung der Reisefähigkeit
- Antrag zur geförderten Ausreise
- Buchung des Abschiebeflugs
- Dublin-III-Verfahren (Bestimmung des zuständigen EU-Staats)
- Straftaten: Die Person darf nicht zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen verurteilt worden sein ODER Straftaten nach dem Aufenthalts- oder Asylgesetz von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt sein.
- Sicherer Herkunftsstaat: Die Person darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland gemäß §29a Asylgesetz stammen. Diese sind Stand August 2023 alle EU-Staaten, Albanien, Bosnien- und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Mazedonien, Senegal und Serbien. Es darf keine rechtskräftige Ablehnung oder Rücknahme eines nach dem 31. August 2015 gestellten Asylantrag vorliegen. Die Rücknahme ist unschädlich, wenn diese wegen einer Rückkehrberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfolgte.
- Terroristische Organisation: Ein Geflüchteter darf keine Bezüge zu terroristischen Organisationen haben.
- Bei offensichtlichem Missbrauch kann die Ausbildungsduldung versagt werden.
- Die Identität der Person muss geklärt sein. Die Ausbildungsduldung kann trotz ungeklärter Identität erteilt werden, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden.
Wenn die Identität der Person noch nicht geklärt ist, gelten Stichtagsregelungen. Die Fristen zur Identitätsklärung gelten als gewahrt, wenn alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen und die Identität fremdverschuldet erst nach Fristablauf festgestellt werden kann.- Bei Einreise bis 31.12.2016: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung.
- Bei Einreise zwischen 01.01.2017 und 01.01.2020: Klärung der Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens bis zum 30.06.2020.
- Bei Einreise nach dem 01.01.2020: Klärung der Identität innerhalb der ersten 6 Monate nach Einreise.