Kurzübersicht Migrationspaket

Kurzübersicht Migrationspaket: FEG & Co. zusammengefasst

Mit dem Migrationspaket wurden insgesamt 9 Gesetze und eine Verordnung verabschiedet, die die Beschäftigung und Ausbildung Geflüchteter sowie die Erwerbsmigration betreffen. Neben dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden u.a. Lücken in der Förderung für Geflüchtete in Ausbildung und Beschäftigung geschlossen, aber auch neue Regelungen für die Ausbildungsduldung erlassen.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die sich für die Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten ab Inkrafttreten der Gesetze ergeben.

Update vom 01. November 2019:

Alle Gesetze und Verordnungen sind nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die Termine zum Inkrafttreten stehen fest.

News-Archiv

In dem Update der Kurzübersicht Migrationspaket haben wir alle Informationen zusammengefasst.

Welche Gesetze behandelt unsere Übersicht?

1. Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) (Inkrafttreten: 01.03.2020)

2. Duldungsgesetz (Inkrafttreten: 01.01.2020)
a) die Ausbildungsduldung (3+2)
b) die Beschäftigungsduldung

3. Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Inkrafttreten: 01.09.2019)

4. Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz (Inkrafttreten: 01.08.2019)


Welche Gesetzte enthält das Migrationspaket darüber hinaus?

Bildliche Darstellung eines Gesetzespakets

5. Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (Inkrafttreten: 12.07.2019): Entfristung der geltenden Regelungen zur Wohnsitzauflage und für Bürgschaften

6. Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (Inkrafttreten: 18.07.2019): Effektiveres Verhindern von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

7. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsordnung (Inkrafttreten: 06.08.2019): dauerhaftes Aussetzen der Vorrangprüfung in ganz Deutschland

8. Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz (Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken; Inkrafttreten: 09.08.2019): Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken.

9. Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Inkrafttreten: 09.08.2019): Deutsche Doppelstaatler, die sich einer Terrormiliz anschließen, können die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.

10. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ (Zweites Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht; Inkrafttreten: 21.08.2019): Vereinfachung der Abschiebeverfahren für ausreisepflichtige Personen

Ein Mann und eine Frau sichten Unterlagen

ARCo Personaldienstleistungs- und Beratungsgesellschaft mbH. Foto: NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge, Viktor Strasse / offenblen.de

Zu 1. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

  • Die „Positivliste“ für berufliche Abschlüsse fällt weg.
  • Sonderfall IT-Spezialisten: Berufsanerkennung nicht notwendig.
  • Die Vorrangprüfung fällt (weitgehend) weg.
  • Die Einreise zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche wird für beruflich Qualifizierte möglich.
  • Die Einreise für die Anerkennung des Abschlusses und Qualifizierungsmaßnahmen wird möglich.
  • Die Verfahren sollen verbessert werden (Zentrale Ausländerbehörde, beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Verbesserung der Verwaltungsverfahren und zwischenbehörlicher Zusammenarbeit, gezielte Werbemaßnahmen und verstärktes Sprachförderangebot).

Zu 2. Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

a. Die Ausbildungsduldung („3+2“)

  • Eine Ausbildungsduldung für Assistenz- und Helferausbildungen wird möglich.
  • Eine Voraufenthaltsfrist von 3 Monaten wird eingeführt.
  • Die Ausbildungsduldung wird frühestens 6 Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
  • Bei Ausbildungsabbruch ist die Bildungseinrichtung meldepflichtig.
  • Die Versagensgründe für eine Ausbildungsduldung wurden ausdefiniert. Das Ermessen für die Beschäftigungserlaubnis ist auf Null reduziert.

b. Die Beschäftigungsduldung

  • Die Beschäftigungsduldung ist einer neuer Duldungstatbestand, den es zuvor nicht gab.

Zu 3. Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • Die „Förderlücke“ für Asylbewerber und Geduldete in Ausbildung wird geschlossen.

Zu 4. Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Änderungen für Asylbewerber. Neuerungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) schaffen hier Entlastung.
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) & Assistierte Ausbildung (AsA): Nun prinzipiell für alle Ausländer zugänglich, die aufenthaltsrechtlich Zugang zum Ausbildungsmarkt haben.
  • Sprachförderung des Bundes (Integrationskurse und Berufssprachkurse): Änderungen für Asylbewerber, die keine gute Bleibeperspektive haben. Für Geduldete nun bereits nach 6 Monaten zugänglich.

Wie lief es bislang? Was ist neu? Was gilt weiterhin?

Glühbirne

Eine detailliertere Darstellung der o.g. Punkte sowie Antworten auf diese drei Fragen finden Sie in unserem Infopapier zum Migrationspaket: Download als pdf

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