Neu erschienen: Infopapier zum Arbeitsmarktzugang bei vorübergehendem Schutz
Checkliste für Betriebe:
So gelingt der Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz
Menschen, die aufgrund des russischen Krieges aus der Ukraine geflüchtet sind, wird in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt. Bereits mit dem vorläufigen Dokument über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Aufenthaltsgesetz, einer sogenannten Fiktionsbescheinigung, können Sie als Arbeitgeber*in Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen. Die Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde und später die Aufenthaltserlaubnis müssen dabei mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ versehen sein. Sollten Personen noch vom visumsfreien Aufenthalt profitieren, gilt ein Arbeitsverbot.
Unsere Checkliste stellt Arbeitgeber*innen praktische Tipps und Informationen zur Verfügung, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, geben wir Ihnen auch Tipps an die Hand, wie Sie die neuen Mitarbeiter*innen ganz praktisch beim Ankommen in Deutschland unterstützen können.
Weitere Informationen rund um das Thema „Geflüchtete aus der Ukraine“ haben wir in unseren FAQs zusammengefasst.
Sie wollen Menschen mit Fluchthintergrund in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Die Willkommenslotsen und Willkommenslotsinnen helfen Ihnen beim Finden geeigneter Kandidat*innen.
Hier geht’s zum neuen Infopapier zum Arbeitsmarktzugang bei vorübergehendem Schutz:
Hier geht es zur Übersicht all unserer Infopapiere.
Übrigens: NUiF verschickt alle Informationsmaterialien auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.