Rekrutieren
Sie wollen Auszubildende aus dem Ausland in Ihren Betrieb einstellen?
Wir erklären Ihnen, wie Sie passende Azubis finden und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind.
So kommen Sie in Kontakt mit potenziellen Azubis aus Drittstaaten
Bei der Rekrutierung, muss zunächst nach Herkunftsregion unterschieden werden. Für die Anstellung von Auszubildenden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz gelten z.B. andere Regelungen und Gesetze als für Azubis aus Drittstaaten. Auszubildende aus Drittstaaten benötigen ein Einreisevisum und einen Aufenthaltstitel, um eine Ausbildung in Deutschland zu absolvieren.
Betriebe, die den Weg der Anwerbung von Azubis aus dem Ausland zum ersten Mal gehen, rekrutieren häufig mit Unterstützung eines bestehenden Projekts und fokussieren auf ein Herkunftsland. Erfahrene Unternehmen nutzen eine größere Breite an Ansätzen und zeigen sich oft auch offen für Initiativbewerbungen aus Drittstaaten.
Für die Suche nach potenziellen Azubis aus Drittstaaten bieten sich für Betriebe vor allem drei Wege an:
z.B. über eigene Mitarbeitende aus Drittstaaten, über Kooperationen mit Sprachschulen im Ausland, über das Schalten von Stellenanzeigen auf z.B. der Jobbörse von „Make it in Germany“ oder Rekrutierungsreisen in bestimmte Länder
Die Bundesagentur für Arbeit bietet verschiedene Projekte zur Vermittlung von Azubis aus dem Ausland an. Auch viele Kammern und Berufsverbände haben inzwischen eigene Projekte aufgesetzt und das Programm „Passgenaue Besetzung/Willkommenslotsen“ des Bundeswirtschaftsministeriums unterstützt Betriebe ebenfalls bei der Besetzung von Ausbildungsstellen mit Azubis aus Drittstaaten.
In den letzten Jahren ist eine Vielzahl an privaten Dienstleistern aus dem In- und Ausland entstanden, die Betriebe bei der Rekrutierung von Azubis unterstützen. Die Auswahl der Dienstleister gestaltet sich dabei nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt: Für die reine Vermittlung in Ausbildung darf eine Vergütung nur vom Arbeitgeber verlangt werden – nicht von dem oder der Auszubildenden. Unsere Checkliste „Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen“ erklärt, worauf Sie als Betrieb achten sollten.
Die Suche nach verfügbarem und bezahlbarem Wohnraum ist für Bewerber*innen aus dem Ausland herausfordernd. Bewerber*innen können häufig den Anforderungen wie SCHUFA-Auskunft, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder einer Kaution in Höhe von drei Monatsmieten nicht gerecht werden. Der Nachweis über Wohnraum in Deutschland ist jedoch häufig eine Voraussetzung für den Erhalt eines Einreisevisums. Prüfen Sie daher unbedingt vor der Rekrutierung aus dem Ausland, ob es verfügbaren Wohnraum in Unternehmensnähe gibt. Unterstützen Sie die Azubis proaktiv bei der Wohnungssuche oder stellen Sie ihnen, wenn möglich, Wohnraum zur Verfügung.
In Bewerbungsgesprächen macht es Sinn, den Bewerber*innen bereits die Höhe typischer Fixkosten in Deutschland mitzuteilen. Auch ein Hinweis, dass die Unterstützung von Familie im Herkunftsland vom Auszubildendengehalt schwierig ist, kann sinnvoll sein. Oft ist es bereits herausfordernd, sich einen Flug für den Heimaturlaub zu ersparen.
Sprachschulen im Ausland für die Rekrutierung nutzen
„Für die Rekrutierung unserer Abzubildenden aus Drittstaaten kooperieren wir u.a. mit einer Sprachschule auf Madagaskar. Der Kontakt zur Sprachschule ergab sich über regionale Netzwerke. Überzeugend an der Zusammenarbeit empfinden wir das Engagement der Schulleiterin und ihr Knowhow zum Ablauf der Einwanderung nach Deutschland.„
Agnieszka Mohm, Personalleiterin Stadtwerke Trier


Digitale Bewerbungsgespräche gestalten
„Wir führen mit Bewerber*innen aus dem Ausland immer zwei digitale Bewerbungsgespräche, denn wir haben die Erfahrung gemacht, dass Bewerber*innen im ersten Gespräch viele auswendig gelernte Sätze aufsagen. Im ersten Termin erzählen wir daher viel zur Ausbildung und unserem Betrieb. Im zweiten Gespräch fragen wir die Bewerber*innen, was sie aus dem ersten Gespräch mitgenommen haben. So bekommen wir einen guten Praxiseinblick in die Deutschkenntnisse.„
Monika Tonkaboni, Hotelleitung Hotel Blesius Garten
Sie haben eine/n vielversprechende Kandidat*in kennengelernt? Die Deutschkenntnisse reichen für eine Ausbildung in Ihrem Betrieb aber noch nicht aus? Mit dem Aufenthaltstitel zum Zweck der Berufsausbildung nach §16a AufenthG können Ihre zukünftigen Azubis bereits vorab für einen vorbereitenden Deutschsprachkurs nach Deutschland einreisen.
Den rechtlichen Rahmen kennen: Visum zur Einreise und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung
Sie haben potenzielle Azubis für Ihre Stelle gefunden? Für die Einreise nach Deutschland benötigen Kandidat*innen aus Drittstaaten ein Einreisevisum. Seit dem 01. Januar 2025 ist die digitale Beantragung eines Visums bei allen deutschen Auslandsvertretungen grundsätzlich möglich. Die Unterlagen für das Visum können bereits vor dem Termin bei der deutschen Auslandsvertretung online über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts eingereicht werden.
Das Visum muss der/die Auszubildende bei der deutschen Botschaft im jeweiligen Herkunftsland beantragen. Für die Beantragung werden folgende Nachweise benötigt:
- ein unterzeichneter Ausbildungsvertrag (ggf. mit der Eintragungsbestätigung der zuständigen Kammer)
- ein Nachweis über ausreichende Deutschsprachkenntnisse – Niveau B1 (für Ausbildungen in der Pflege, abhängig vom Bundesland, teilweise auch B2)
- die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Die Werte werden regelmäßig angepasst. Die Beträge für betriebliche sowie schulische Ausbildungen finden Sie online bei uns unter: nuif.de/faq_rechtliches
- ggfs. der Nachweis eines Schulabschlusses (gilt nicht für betriebliche Ausbildungen)
Für Ihre Azubis ist außerdem eine gültige Krankenversicherung erforderlich, sie wird auch für den Erhalt des Visums vorausgesetzt. Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Krankenversicherung erst ab dem ersten Arbeitstag greift. Reist Ihr Azubi früher ein, muss eine zusätzliche Incoming-Krankenversicherung abgeschlossen werden, um die Zeit von der Einreise bis zum Beginn der Ausbildung zu überbrücken.
Die Voraussetzungen können je nach Herkunftsland leicht abweichen. Detaillierte Angaben finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen deutschen Auslandvertretungen.
Um eine möglichst schnelle Einreise Ihrer neuen Azubis zu gewährleisten, können Sie auch für die Einwanderung in Ausbildung ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren anstreben. Gegen eine Gebühr von 411€ wird das Visumsverfahren in der Regel innerhalb von sechs bis acht Wochen durchgeführt.
Mit dem Visum kann die Ausbildung im Betrieb direkt starten. Es ist aber wichtig, das Visum nach Ankunft in Deutschland möglichst zeitnah in einen Aufenthaltstitel zur Absolvierung einer Berufsausbildung nach §16a AufenthG umzuwandeln. Dies erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Als Betrieb müssen Sie einige Hinweispflichten an die Ausländerbehörde beachten, z.B. beim Wechsel des Ausbildungsberufs, bei Ausbildungsabbruch oder beim Übergang von der Berufsausbildung in den anschließenden Aufenthaltstitel als Fachkraft (§18a AufenthG). Unsere Checkliste führt die wichtigsten Hinweispflichten auf.
Mit dem Aufenthaltstitel nach §16a AufenthG können Auszubildende bis zu 20 Stunden in der Woche einer Nebenbeschäftigung nachgehen, sofern diese unabhängig von der Berufsausbildung ist.
Sie wollen aktiv werden? Schließen Sie sich dem Netzwerk an.
Das NETZWERK unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die Menschen mit Flucht- und Zuwanderungshintergrund beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus.
Mehr dazu Mitglied werdenProdukte aus dem NETZWERK
Azubis aus dem Ausland finden und binden
Von der Einreise über die Ausbildung bis zur Fachkraft
In Kooperation mit dem Goethe Institut zeigen wir in einer Checkliste, wie Sie gute und faire Partner für das Rekrutieren von Azubis aus Drittstaaten erkennen
Welche Hinweispflichten müssen Betriebe kennen
Externe Tipps & Links
Überblicksseite zum Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur

