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Innenministerin Nancy Faeser schließt sich Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums an

Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50% hat, erfüllen sie die Erwartung eines „dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts“, also einer sogenannten „guten Bleibeperspektive“. Zu diesen Herkunftsländern gehörten aktuell Eritrea, Syrien und Somalia. Die „gute Bleibeperspektive“ gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden.

Der Zugang zu Integrationskursen ist grundsätzlich an diesen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Menschen mit Fluchtgeschichte, die sich im Asylverfahren befinden, haben vor allem dann Zugang zu Integrationsmaßnahmen, wenn sie aus Ländern mit „guter Bleibeperspektive“ stammen.

Mit dem nun beschlossenen Zugang zu Integrationskursen für Asylantragstellende aus Afghanistan wird der einheitliche Zugang zur Sprachförderung des Bundes wieder gewährleistet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte den Zugang zu Berufssprachkursen für afghanische Staatsangehörige während des laufenden Asylverfahrens bereits Mitte November 2021 geöffnet und die dafür erforderliche „gute Bleibeperspektive“ angenommen.

Mehr Infos zum Beschluss finden Sie hier.