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Unternehmen können Deutschkurse steuerlich absetzen

Sprachkurse führen nicht zu Arbeitslohn

7. Juli 2017. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 4. Juli 2017 klargestellt, dass Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen nicht zu Arbeitslohn führen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Sprachkurs folglich nicht mehr als geldwerten Vorteil versteuern. Für den Arbeitgeber sind die Aufwendungen für den Sprachkurs, wie andere Fortbildungskosten auch, steuerfrei.

 

Die Voraussetzung für den Steuervorteil ist, dass der Sprachkurs im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Der Arbeitgeber muss also die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangen. Die Regel gilt nicht nur für Geflüchtete, sondern für alle Arbeitnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Der Deutschkurs gilt nur dann als geldwerter Vorteil, wenn der Sprachkurs einen Belohnungscharakter hat.

 

 

Bild: Quelle: BMF/Hendel