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Weg zum Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz für ukrainische Geflüchtete

Zur Beantragung des Aufenthaltstitels nach §24 des AufenthG

Laut Daten aus dem Ausländerzentralregister sind nach dem 24. Februar knapp 900.000 geflüchtete Menschen aus der Ukraine in Deutschland registriert. Um hier den vorübergehenden Schutz zu bekommen, sollen ukrainische Geflüchtete einen Antrag nach §24 Aufenthaltsgesetz stellen. Welche genauen Schritte kommen vor der Antragsstellung?  Welche Behörden sind für die Ausstellung notwendiger Dokumente zuständig? Auf diese Fragen finden Sie in unserer Grafik „Weg zum Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG“ schnell und übersichtlich Antworten.

Außerdem finden potenzielle Arbeitgeber*innen unter anderem wichtige Informationen zum Zeitpunkt, ab dem die Geflüchteten aus der Ukraine bei deutschen Unternehmen eingestellt werden dürfen.   

Sie wollen Menschen mit Fluchthintergrund in Ihrem Unternehmen beschäftigen? Die WillkommenslotsInnen helfen Ihnen beim Finden geeigneter KandidatInnen.

Hier geht´s zur neuen Infografik:

Weitere Informationen zur rechtlichen Lage sowie zum Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten aus der Ukraine haben wir in unseren FAQs zur Ukraine zusammengefasst.

Hier geht es zur Übersicht all unseren Infografiken.

Übrigens: NUiF verschickt alle Infografiken auch in gedruckter Form. Fragen Sie uns dafür gerne per E-Mail an.