Lebensunterhaltssicherung für Personen in einer Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)

Die Lebensunterhaltssicherung muss nach den allgemeinen Angaben im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG bzw. orientiert am Bürgergeld gegeben sein (siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)

Wichtig: Der Lebensunterhalt muss für die Dauer der 12-Monatigen „Vorduldungszeit“ sowie auch zum Zeitpunkt der Beantragung durch eine Beschäftigung gesichert sein (§ 60d Abs 3 und 4 AufenthG)

Besonderheiten / Hinweise

  • Die Anforderung zur Lebensunterhaltssicherung bezieht sich ausschließlich auf die erwerbstätige Person, nicht auf die Bedarfsgemeinschaft.
  • Der Lebensunterhalt muss auch prognostisch gesichert sein, das heißt, es muss wahrscheinlich sein, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht nur von sehr kurzer Dauer ist.