Aktueller Mindestbetrag:
Die Lebensunterhaltssicherung orientiert sich i.d.R. am sozialhilferechtlichenBedarf nach dem SGB II (siehe Frage „Wie berechnet man den Lebensunterhalt?“)
Es gilt jedoch eine Ausnahmeregelung: Befindet sich die Person in Schule, Ausbildung oder Studium, kann von einem Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts abgesehen werden (d.h. Sozialleistungen können erhalten werden, ohne dass dies den Aufenthaltstitel gefährdet) (§ 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Besonderheiten / Hinweise
- Auch für Personen, die sich nicht (mehr) in einer Schule, Ausbildung oder einem Studium befinden, können die Ausländerbehörden von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach Ermessen absehen. Voraussetzung ist, dass die Person nachweisen kann, dass in naher Zukunft der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden kann. Gerade die Übergangszeit nach einem erfolgreichen Abschluss bzw. vor Beginn einer Ausbildung kann berücksichtigt werden.
- Aufenthaltserlaubnis für Eltern: Auch die Eltern der antragstellenden Person können von dem Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG profitieren, solange sie ihren Lebensunterhalt eigenständig durch eine Erwerbstätigkeit sichern können (§ 25a Abs. 2 AufenthG). Dabei reicht es aus, wenn zumindest ein Elternteil für die gesamte Familie den Lebensunterhalt sichern kann. Für den Jugendlichen bzw. die Jugendliche in Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 müssen die Eltern in diesem Szenario den Lebensunterhalt nicht sichern.
