Aktueller Mindestbetrag:
Es gibt keinen fest definierten Mindestbetrag. Vielmehr werden nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG zwei Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung vorgesehen:
- Überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert: Das bedeutet, dass der Großteil des Lebensunterhalts aus eigener Arbeit (nicht Sozialleistungen) stammt. In der Praxis/Rechtsprechung liegt eine „überwiegende Lebensunterhaltssicherung“ dann vor, wenn die Tätigkeit mehr als 50% der Regelbedarfe nach dem SGBII erzielt.
- Positive Prognose einer vollständigen Lebensunterhaltssicherung: Es ist zu erwarten, dass der Lebensunterhalt „bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation“ bald vollständig gesichert werden kann, z. B. durch das Vorlegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes gegenüber der Ausländerbehörde. In diesem Fall muss die Lebensunterhaltssicherung nicht nur durch das Arbeitseinkommen gesichert werden – auch Leistungen wie Kindergeld können angerechnet werden. Auch eine Verpflichtungserklärung kann in Betracht gezogen werden.
Besonderheiten / Hinweise
- Nach § 25b Abs. 1 S. 3 AufenthG wird ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen in den folgenden Fällen für die Lebensunterhaltssicherung i. d. R. als unschädlich gesehen:
- Studierende an einer staatlichen (oder anerkannten) Hochschule, Auszubildende in anerkannten Berufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
- Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf zusätzliche Leistungen angewiesen sind,
- Alleinerziehende, denen eine Arbeit derzeit nicht zugemutet werden kann,
- Personen, die nahe Angehörige pflegen.
- Nach § 25b Abs. 3 wird zusätzlich vorgesehen, dass auf die überwiegende oder vollständige Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden muss, wenn eine Person diese Voraussetzungen aufgrund einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen“ nicht erfüllen kann. Wichtig ist, dass ärztliche Atteste vorgelegt werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Krankheit oder Behinderung direkt dazu führt, dass der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert werden kann.
